Die Presse hat's ja nun hinreichend verkündet: Ab heute, dem 4. 12. 2010 gilt in Deutschland die Winterreifenpflicht. Danach muss ein Auto bei winterlichen Witterungsbedingungen mit Winterreifen ausgerüstet sein. Was aber sind Winterreifen? Und was sind die winterlichen Witterungsbedingungen?
De Winterreifenpflicht wird durch die Novelle des § 2 Absatz 3a StVO (Bundesgesetzblatt - BGBl - Teil I 2010 S. 1737) eingeführt.
"Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf ein Kraftfahrzeug nur mitr Reifen gefahren werden, welche die Anhang II Nummer 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG ... beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S-Reifen)."
Anhang II Nummer 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG definiert M+S-Reifen:
„M + S-Reifen“ Reifen, bei denen das Profil der Lauffläche und die Struktur so konzipiert sind, daß sie vor allem in Matsch und frischem oder schmelzendem Schnee bessere Fahreigenschaften gewährleisten als normale Reifen. Das Profil der Lauffläche der M + S-Reifen ist im allgemeinen durch größere Profilrillen und/oder Stollen gekennzeichnet, die voneinander durch größere Zwischenräume getrennt sind, als dies bei normalen Reifen der Fall ist."Da steht nicht von M+S-Symbol oder Schneeflockensymbol. Wer von Euch also wegen eines Verstosses gegen die Winterreifenpflicht geahndet wird, sollte erstmal behaupten, dass seine Reifen den o. g. Kriterien genügen und daher M+S-Reifen sind. Wehrt man sich gegen den Bußgeldbescheid, so wird dieser in der Regel mit dem Fehlen der M+S-Kennzeichnung begründet sein. Ob die Reifen gemäß Richtliniendefinition aber "größere Profilrillen und/oder Stollen" aufwiesen, wird der Polizist nicht im Rahmen der Beweissicherung festhalten. Damit kann den Bußgeldstellen aber nicht der notwendige Beweis gelingen, der Reifen sei kein M+S-Reifen gewesen. Frage ist nur, in welcher Instanz einem das bestätigt wird
Dann bleibt die noch Frage, ob die Verhältnisse so sind, dass sie die Pflicht überhaupt ausgelöst haben: Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte. Schneeglätte ist begrifflich etwas anderes als Schnee. Damit reicht Schnee allein nicht, es muss Glätte hinzukommen oder, der Schnee muss matschig sein. Glatteis wird zudem von Eisglätte unterscheiden, womit dies also zwei unterschiedliche Zustände sein müssen. Ein rechtmäßiger Bußgeldbescheid wird in der Begründung den Zustand erkennen lassen müssen. Und die Reifglätte kann ja gar in Frühjahr- oder Herbstmonaten auftreten
Achso, die Pflicht trifft Kraftfahrzeuge: Damit ist klar, dass der Anhänger da nicht drunterfällt. Wie's mit dem Fahrrad mit Elektrohilfsmotor aussieht, weiß ich aber nicht.
Euch allen allzeit gute Fahrt!
Nils
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Steueranwalt in Hamburg und Zürich1993 Alfa Spider 2.0 IE nero
1993 Alfa 164 S V6 24V blu genoa
1993 Alfa 164 S V6 24V CAE blu genoa
2000 Alfa Spider 3.0 V6 grigio eclisse
2001 Alfa 156 V6 24V blu vela